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Der genaue Geltungsbereich des Rauchverbots wurde vom Zürcher Stadtrat wie folgt definiert:
Das neue Gesundheitsgesetz untersagt den Konsum von Tabak in öffentlichen Gebäuden. Gemäss der neuen Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs gehören dazu alle Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und für jedermann zugänglich sind. Dies sind beispielsweise Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Kulturstätten wie Kinos, Museen oder Konzerthäuser, Schulanlagen, Kirchen, Sportstätten, Bahnhöfe sowie Spitäler und Heime.
Ausnahmen vom Rauchverbot sind möglich, wobei die Verantwortlichen der Gebäude das Rauchen allerdings nur im Freien sowie in abgetrennten und ausreichend belüfteten Räumen gestatten dürfen. Nicht unter diese Bestimmungen fallen zudem die Gastronomiebetriebe; hier gelten die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes.
Für die Umsetzung des geltenden Rauchverbots ist in Verwaltungsgebäuden der Stadt Zürich die Immobilien-Bewirtschaftung zuständig. Für die Umsetzung in allen anderen städtischen Gebäuden sind hingegen die eingemieteten Dienstabteilungen verantwortlich. Spitäler, Altersheime, Schulen, industrielle Betriebe oder soziale Einrichtungen nehmen die notwendigen Anpassungen an ihren Hausordnungen also selber vor.
Darf ich in meinem Büro rauchen?
Grundsätzlich sind auch die Büros rauchfrei. In Einzelbüros darf geraucht werden, wenn alle Personen, die in benachbarten Büros arbeiten, einverstanden sind.